Info: Kostenzuschuss für psychologische Behandlungen

Mit Wirksamkeit 1.1.24 wurde die klinisch-psychologische Behandlung in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgenommen. Alle in Österreich sozialversicherten Menschen haben daher Anspruch auf klinisch-psychologische Behandlungsleistungen und bekommen unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Kostenzuschuss.

Hintergrund

Obwohl klinische Psycholog:innen seit Verabschiedung des ersten Psychologengesetzes 1991 berechtigt sind, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren und zu behandeln, gab es bisher nur in Ausnahmefällen eine Kostenübernahme für klinisch-psychologische Behandlungen durch die Sozialversicherungsträger. Psychische Gesundheit war daher – leider – auch eine Frage der finanziellen Leistbarkeit.

Mit Wirksamkeit 1.1.24 wurde nun die klinisch-psychologische Behandlung in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgenommen und damit der ärztlichen Hilfe bzw. Psychotherapie auch sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt. In einem ersten Schritt sollen Anspruchberechtigte daher einen Kostenzuschuss für die Inanspruchnahme klinisch-psychologischer Behandlungen erhalten. Obwohl Hilfe bei psychischen Problemen damit noch immer mit erheblichen Kosten verbunden ist, bedeutet dieser Kostenzuschuss zumindest eine gewisse finanzielle Entlastung von Betroffenen.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen zur Inanspruchnahme eines Kostenzuschusses:

  1. Es liegt eine psychische Befindensstörung vor, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist.
  2. Es handelt sich um eine klinisch-psychologische Behandlung gem. §22 Abs. 3 Z 1 Psychologengesetz. Darunter versteht man die Anwendung klinisch-psychologischer Behandlungsmethoden bei Personen aller Altersstufen und Gruppen, die aufbauend auf klinisch-psychologische Diagnostik fokussiert, ziel- und lösungsorientiert ist.
  3. Der/die Klinische Psycholog:in muss in die Liste der Klinischen Psycholog:innen eingetragen sein.
  4. Spätestens vor der 2. Sitzung muss eine ärztliche Untersuchung nachgewiesen werden. Die entsprechenden Unterlagen müssen durch die Versicherten der jeweiligen Krankenkasse vorgelegt werden.

Höhe der Kostenzuschüsse

Die Höhe der Kostenzuschüsse beträgt:

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB): EUR 46,60.- (Einheit a 50 Minuten)

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS): EUR 45.- (Einheit a 50 Minuten )

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): EUR 33,70.- (Einheit a 60 Minuten)

Ablauf

Als Klinischer Psychologe bin ich berechtigt, klinisch-psychologische Behandlungen im Sinne des ASVG durchzuführen. Um einen Kostenzuschuss beantragen zu können, müssen Sie spätestens vor der 2. Sitzung eine ärztliche Untersuchung durchführen und sich eine entsprechende Bestätigung darüber geben lassen. Das Formular dafür erhalten Sie von mir oder von Ihrem Arzt.

Zusammen mit meiner Honorarnote (inkl. der von mir gestellten Diagnose) können Sie dann – bei Vorliegen der oben dargestellten Voraussetzungen – den Kostenzuschuss bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Die Zuschüsse zu den ersten 10 Einheiten sind dabei nicht bewilligungspflichtig. Ab der 11. Einheit muss ein weiterer Kostenzuschuss gesondert bewilligt werden.

Für Detailfragen stehe ich Ihnen gerne im Erstgespräch zur Verfügung.

 

Weitere Informationen

 

 

Anm.: diese Information wurde am 06.03.24 aktualisiert.